Allgemeine Geschäfts- und Aufstellbedingungen Opera GmbH & Co. KG

§ 1 Präambel

1.1 Die Opera GmbH & Co. KG (im Folgenden der "Unternehmer") bietet unter der Marke OperaEventtec die Vermietung sowie den Verkauf von Veranstaltungstechnik inklusive Transport und Aufund Abbau sowie einer permanenten Installation an. Zu dem Bereich Veranstaltungstechnik gehört u.a. die für Veranstaltungen jeglicher Art gewünschte Beleuchtung, Beschallung, Videotechnik, der Bühnenbau sowie die Herstellung und Verteilung der Stromversorgung.

1.2 Unter seiner Marke Opera-Tent.com bietet der Unternehmer die Vermietung, den Verkauf sowie den Transport, Auf- und Abbau von Überdachungssystemen an.

1.3 Der Kunde nutzt die Veranstaltungstechnik sowie die Überdachungssysteme zu privaten oder gewerblichen Zwecken. § 2 Geltungsbereich Für sämtliche vertraglichen Beziehungen mit dem Unternehmer gelten nachstehende Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern der Unternehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

§ 2 Geltungsbereich

Für sämtliche vertraglichen Beziehungen mit dem Unternehmer gelten nachstehende Geschäftsbedingungen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern der Unternehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

§ 3 Vertragsschluss und -inhalt

3.1 Ein Vertrag kommt mit dem Unternehmer erst durch eine schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses durch den Unternehmer zustande. Die Angebote des Unternehmers sind unverbindlich und frei bleibend.

3.2 Nachträgliche technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben dem Unternehmer vorbehalten. Der Unternehmer wird den Kunden hiervon in Kenntnis setzen.

§ 4 Pflichten des Unternehmers

4.1 Der Unternehmer übernimmt neben der Vermietung bzw. dem Verkauf den Auf- und Abbau der Überdachungssysteme sowie der Veranstaltungstechnik (im Folgenden auch die "Veranstaltungsobjekte"), sowie deren An- und Abtransport. Er stellt das notwendige Personal für den Auf- und Abbau, sowie den Transport zur Verfügung. Hilfspersonen können in Absprache mit dem Unternehmer im Einzelfall von dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Vor Vertragsschluss erhält der Kunde ein Angebot des Unternehmers, welches Empfehlungen im Hinblick auf die Veranstaltungstechnik sowie das Zeltsystem enthält. Sofern der Kunde von den Vorschlägen abweicht, übernimmt der Unternehmer keine Haftung dafür, dass die Veranstaltungstechnik und/oder das jeweilige Überdachungssystem den Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung gerecht wird bzw. für die gewünschten Zwecke geeignet ist.

4.3 Das benötigte Personal zum Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport der Veranstaltungsobjekte wird nach Stunden- bzw. Tagessätzen vergütet und wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Bei den im Angebot enthaltenen Stunden- bzw. Tagesangaben handelt es sich insoweit um Schätzungen, die auf den bisherigen Erfahrungen des Unternehmers beruhen und im jeweiligen Fall über- und unterschritten werden können.

§ 5 Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Miet- bzw. Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist zu begleichen. Sofern Vorkasse vereinbart ist, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Leistung zu erbringen, soweit nicht die Vorkasse vereinbarungsgemäß vom Kunden entrichtet wird. Im Falle des Verkaufs von Veranstaltungsobjekten bleibt das Veranstaltungsobjekt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Unternehmens. Im Falle des Verzugs berechnet der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Unternehmer vorbehalten.

5.2 Der Kunde ist ferner verpflichtet, ein geeignetes, dem Untergrund entsprechend geländefähiges Hebewerkzeug auf seine Kosten für den Auf- und Abbau der Veranstaltungsobjekte zur Verfügung zu stellen. Über das im jeweiligen Fall erforderliche Hebewerkzeug wird der Unternehmer den Kunden vor Vertragsschluss informieren.

5.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Aufund Abbauort der Überdachungssysteme sowie der Veranstaltungstechnik frei zugänglich ist und dem Auf- und Abbau keinerlei physische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Für Verzögerungsschäden, die während des Auf- und Abbaus der Veranstaltungsobjekte entstehen und daraus resultieren, dass die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Kunde. Verzögerungen und Wartezeiten beim Auf- und Abbau werden dem Kunden in Höhe der vereinbarten Personalkostenstundensätze berechnet.

5.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Unternehmers zu jedem Zeitpunkt – auch während der Durchführung der Veranstaltung – Zugang zu dem Veranstaltungsgelände und den Veranstaltungsobjekten haben. Sofern den Mitarbeitern oder Beauftragten der Zugang verweigert wird und in dessen Folge ein Unfall sich ereignen sollte, ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen.

5.5 Im Falle des Rücktritts oder der Stornierung durch den Kunden hat der Unternehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kunden. Der Unternehmer hat die Wahl, anstelle einer konkret zu berechnenden Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale von den Kunden zu verlangen. Die Entschädigungspauschale beträgt

bei einem Rücktritt/Stornierung bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Aufstellungsbeginn 60 % des in dem Angebot enthaltenen Netto-Betrages. Im Falle einer späteren Stornierung/Rücktritt ist der Unternehmer berechtigt, 100 % des Netto-Betrags dem Kunden zu berechnen. Sofern der Unternehmer die fraglichen Veranstaltungsobjekte anderweitig in dem maßgeblichen Zeitraum nutzen kann, wird er dies bei der Bemessung des Schadens anspruchsmindernd berücksichtigen.

5.6 Für den Fall, dass der Kunde dem Unternehmer nachweist, dass diesem kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, wird der Unternehmer nur diesen gegenüber dem Kunden berechnen.

§ 6 Haftung für Schäden

6.1 Vermietete Überdachungssysteme sind während des Transports sowie während der Standzeit gegen Beschädigungen durch Transportunfälle oder witterungsbedingte Beschädigungen versichert soweit etwaige Schäden nicht durch die von dem Kunden abzuschließende Veranstalterhaftpflichtversicherung mit abgedeckt sind (vgl. Ziffer 6.6).

6.2 Vermietete Veranstaltungstechnik ist durch eine Elektronikversicherung versichert, soweit etwaige Schäden nicht durch die vom Kunden abzuschließende Veranstalterhaftpflichtversicherung mit abgedeckt sind (vgl. Ziffer 6.6).

6.3 Für Beschädigungen an den Veranstaltungsobjekten oder an Sachen Dritter, die während der Standzeit oder während des Auf- und Abbaus entstehen, und nicht vom Unternehmer oder einem seiner Subunternehmer verursacht worden sind, haftet der Kunde.

6.4 Der Kunde wird das Gelände, auf dem sich die Veranstaltungsobjekte befinden, zum Schutz gegen Vandalismus oder Diebstahl überwachen lassen.

6.5 Der Kunde stellt den Unternehmer von Ansprüchen Dritter frei, die durch eine unsachgemäße Benutzung des Mietobjekts entstehen.

6.6 Der Kunde schließt eine für den jeweiligen Einzelfall angemessene Veranstalterhaftpflichtversicherung ab. Den Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung weist der Kunde gegenüber dem Unternehmer durch Übersendung einer Kopie des Versicherungsscheins nach.

§ 7 Freiwerden von den Leistungspflichten

7.1 Für den Fall, dass es dem Unternehmer wetterbedingt (Sturm, Hagel, starker Regen) nicht möglich sein sollte, das Überdachungssystem aufzubauen, wird der Unternehmer von der Leistungspflicht frei. Der Kunde kann keinen Ersatz eines etwaigen Schadens vom Unternehmer verlangen. Auch der Kunde ist nicht zur Leistung der Miete verpflichtet, sofern der Unternehmer nicht bereits mit dem Transport oder Aufbau der Veranstaltungsobjekte begonnen hat. In letzterem Fall werden dem Kunden die entstandenen Kosten berechnet.

7.2 Für den Fall, dass die Beschreibung des Kunden nicht den örtlichen Gegebenheiten entspricht und ein Aufbau der Veranstaltungsobjekte nach Auffassung des Unternehmers nicht möglich ist, wird der Unternehmer ebenfalls von seiner Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Der Kunde ist gleichwohl verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an den Unternehmer zu bezahlen.

7.3 Das Risiko, dass die Veranstaltungsobjekte insbesondere wetterbedingt (z.B. Sturm ab Windstärke 8) nicht genutzt werden können, trägt der Kunde. Der Kunde hat dafür sorge zu tragen, dass die Überdachungen und das umliegende Veranstaltungsgelände bei Windstärke 7 geräumt wird.

§ 8 Verschwiegenheit

Der Kunde verpflichtet sich, über die mit dem Unternehmer vereinbarten Preise Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

9.1 Der Unternehmer haftet nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten gegenüber dem Kunden.

9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Überdies gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, die durch ein Verhalten des Unternehmers verursacht worden sind.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Unternehmers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine neue Regelung zu verhandeln, die dem ursprünglich Vereinbarten am nächsten kommt.